Alleinerziehende müssen sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sehr viel früher als bisher eine Vollzeitstelle suchen. Entscheidend dabei ist im Einzelfall jeweils die Kinderbetreuungsmöglichkeit. Demnach kann der Betreuungsunterhalt für den alleinerziehenden Elternteil bereits schon entfallen, wenn das Kind noch in der Grundschule ist und das Kind ausreichend betreut werden kann.
Dieses Urteil dürfte richtungsweisend für zukünftige Entscheidungen der Familiengerichte sein, die Vorschriften zur Unterhaltsreform korrekt anzuwenden. Zwar ist das neue Gesetz schon seit Anfang 2008 in Kraft, jedoch halten viele Gerichte an der bisherigen Regelung fest, die sie noch nach altem Recht entwickelt haben. Bis zum achten Lebensjahr des Kindes musste in der Vergangenheit der betreuende Elternteil gar nicht, bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags arbeiten gehen. Dieses Modell gehöre nun der Vergangenheit an, sagte die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne bei der Urteilsverkündung. “Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet.” (Az.: XII ZR 74/08).
Die Pflicht sich als alleinerziehender Elternteil um Arbeit zu kümmern setzt nun deutlich früher ein.
Die Entscheidung ist auch ein Etappensieg für den barunterhaltspflichtigen Vater eines siebenjährigen Sohnes. Er hatte sich vor dem Bundesgerichtshof dagegen gewehrt, monatlich 830 Euro Betreuungsunterhalt an seine Ex-Frau zahlen zu müssen. Diese hatte als Lehrerin eine 70 Prozent stelle, während der Sohn bis 16 Uhr den Hort besuchte. Bei der Vorinstanz, dem Berliner Kammergericht hatte die Mutter noch gewonnen.
Der BGH kritisierte hingegen, das Kammergericht habe vorrangig auf das Alter des Jungen abgestellt - aber nicht darauf, ob die Mutter bis nach 16 Uhr arbeiten muss, wenn sie eine Vollzeitstelle hat. Das werden die Berliner Richter nun prüfen müssen. Dann fällt auch die endgültige Entscheidung darüber, ob der Vater den Betreuungsunterhalt auf 416 Euro verringern kann. Der eigentliche Kindesunterhalt ist von dem Urteil des Karlsruher Gerichtes nicht betroffen.
Die Karlsruher Richter modernisieren ihre Rechtsprechung analog zur Reform des Unterhaltsrechts. Nach dem neuen Gesetz haben alleinerziehende Mütter und Väter nur noch bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes einen vollen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Im Einzelfall kann dieser Anspruch verlängert werden. Es kommt immer darauf an, ob das Kind bei einer Tagesmutter, im Kindergarten oder im Hort betreut werden kann.
[...] Pflicht sich als alleinerziehender Elternteil um Arbeit zu kümmern setzt nun erheblich früher ein. Diese Entscheidung ist auch ein Sieg für den [...]
Pingback von Alleinerziehende müsse früher wieder arbeiten « Alleinerziehend — 19. März 2009 @ 09:11
Der entscheidende Punkt des Urteils ist der, dass jeder Einzelfall überprüft werden muss! Das ist zwar vom Grundgedanken her sehr sinnvoll, wie die Entscheidung ausfällt, liegt aber alleine beim Richter. Mein eigener Fall: Mein jetzt 15-jähriger Sohn lebt fast ausschließlich bei mir, besucht seine Mutter ab und zu… Ferien, Feiertage, Übernachtungen mit Freunden…NUR Hier! Trotzdem muss ich noch Barunterhalt für ihn an die Mutter leisten. Kommentar des zuständigen Familienrichters: “Wenn Ihnen das nicht passt, dann schicken sie den Sohn halt zu seiner Mutter, dann stimmt alles wieder!” Es bewahrheitet sich der alte Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand….
Kommentar von Oelfuss — 19. März 2009 @ 17:20
Und zum nachehelichen Unterhalt entschied der selbe Richter wie folgt: Die bisher teilzeit arbeitende Ehefrau ist nun zur Vollzeitarbeit verpflichtet. Sich Arbeit zu suchen, hat Zeit bis Ende 2012…. Solange hat sie Anspruch auf Unterhalt von mir! Diese Entscheidung fiel 2008, als das neue Recht in kraft war, wohl gemerkt!
Kommentar von Oelfuss — 19. März 2009 @ 17:25